VERORDNUNG über die Anforderungen an die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln
Angenommen vom Ministerrat Nr. 383 vom 4.12.2014, verkündet, SG, Nr. 102 vom 12.12.2014, in Kraft ab
13.12.2014
Kunst. 1. Die Verordnung bestimmt die Anforderungen an:
1. die Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln zur Gewährleistung:
das Recht der Informationsnutzer;
2. die Darstellung von Nährwertangaben in der Lebensmittelkennzeichnung,
auch bei Lebensmittelaussagen.
Kunst. 2. Lebensmittel sind gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) (
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
Information über Verbraucher-Lebensmittel, Änderungsverordnungen (EG) (
1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
Richtlinie der Kommission 87/250 / EWG, Richtlinie des Rates 90/496 / EWG, Richtlinie
1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Richtlinien der Kommission 2002/67 / EG und 2008/5 / EG und Verordnung (EG) Nr. 608/2004
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011), nachstehend „Verordnung (EU)“ genannt
1169/2011“.
Kunst. 3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. 15 (2) der Verordnung (EU) (1169/2011
die Informationen auf dem Etikett sind auf Bulgarisch dargestellt.
Kunst. 4. Die Nährwertdeklaration in der Lebensmittelkennzeichnung muss erfolgen
durchgeführt gemäß den Anforderungen von Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) (
1169/2011.
Kunst. 5. Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln sind zusätzlich zu den Angaben gem. 9 der Verordnung (EU) (
1169/2011 muss die Kennzeichnung angeben, die die Identifizierung ermöglicht
die Charge, zu der das Lebensmittel gehört.
Kunst. 6. Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Darstellung müssen angegeben werden
bestimmt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Sonder
Ausgabe 2007, Kapitel 15, Band 18).
Kunst. 7. Die Verwendung von Gattungsbezeichnungen (Namen) von Lebensmitteln erfolgt
gemäß der Verordnung (EG) der Kommission (907/2013 vom 20. September 2013).
Festlegung von Regeln für Anträge auf generische Anträge
Benennungen (ABl. L 251 vom 21.9.2013).
Kunst. 8. Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes bei frischen,
gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ausgeführt wird
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember
2013 zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom
Europäischen Parlaments und des Rates zur Angabe des Herkunftslandes oder
Herkunftsort für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen u
Geflügel (ABl. L 335 vom 14.12.2013).
Kunst. 9. Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die im Anhang aufgeführte Farbstoffe enthalten
V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008) eingefügt
die in diesem Anhang aufgeführten zusätzlichen Informationen.
Kunst. 10. (1) Bei der Kennzeichnung neuer Lebensmittel und Lebensmittelzutaten ist zu beachten und
die Anforderungen der Kunst. 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997).
(2) Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die enthalten oder sind
aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder hergestellt wurden, oder
Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt wurden, die Anforderungen von Art. 12 und 13 von
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gentechnik
modifizierte Lebens- und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003).
(3) Bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln bestimmt für
Personen, die eine Glutenunverträglichkeit haben, die Anforderungen von Art. 3 von
Verordnung (EG) der Kommission (41/2009) vom 20. Januar 2009 über die Zusammensetzung und
die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für den Verzehr durch Menschen mit Unverträglichkeit geeignet sind
Gluten (ABl. L 16 vom 21.01.2009), im Folgenden als Verordnung (EG) Nr. 41/2009 bezeichnet, und
die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014.
über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher
das Fehlen oder der reduzierte Gehalt von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014).
(4) Bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln nach Art. 4 von
Verordnung (EG) (41/2009), die zwar nicht für Menschen mit Unverträglichkeit bestimmt ist
glutenfrei zum Verzehr geeignet sind, die Kennzeichnungspflichten erfüllt sind und
die Bedingungen für den Glutengehalt, definiert in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 41/2009, as
und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014
über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher
das Fehlen oder der reduzierte Gehalt von Gluten in Lebensmitteln.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für darunter fallende Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Geltungsbereich der Verordnung über die Anforderungen an die Zusammensetzung, Eigenschaften und Bezeichnungen von
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung angenommen durch Dekret № 312 vom
Der Ministerrat von 2007 (verkündet, SG Nr. 110/2007; geändert und ergänzt, SG Nr. 37/2009,
nein. 84 von 2013 und Nr. 28 von 2014).
Kunst. § 11. (1) Die Charge eines bestimmten Lebensmittels wird im Einzelfall bestimmt durch
der Hersteller oder die Person, die das Lebensmittel verpackt, oder der erste identifizierte Händler
innerhalb der Europäischen Union. Die Kennzeichnung nach Art. 5 bestimmt und entsprechend bezeichnet ist
die Verpflichtung dieser Personen.
(2) Die Kennzeichnung nach Art. 5 des Essens wird die lateinische Schreibweise vorangestellt
den Buchstaben „L“, es sei denn, er ist deutlich von den anderen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar.
(3) Bei Sammelpackungen, die einzelne Eisportionen enthalten,
die Kennzeichnung nach Art. 5 sind auf den Sammelpackungen anzubringen.
(4) Bei vorverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung nach Art. 5 und wo es ist
gegebenenfalls ist der Buchstabe „L“ auf der Fertigpackung oder einer Beilage anzubringen
zu ihrem Etikett.
(5) Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung nach Art. 5 und wo es ist
Gegebenenfalls ist der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder dem Behältnis anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist
möglich - in den entsprechenden Handelsunterlagen.
(6) In den Fällen nach Abs. 4 und 5 die Kennzeichnung nach Art. 5 und der Buchstabe „L“ müssen gedruckt werden
gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
(7) Eine Kennzeichnung der Lebensmittelpartie ist nicht erforderlich:
1. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Verlassen des Feldes:
(a) verkauft oder an eine vorübergehende Lagerung, Handhabung oder geliefert werden
Verpackung;
(b) zu Lebensmittelherstellungsbetrieben transportiert werden;
(c) vom Hersteller unmittelbar verarbeitet werden;
2. wenn die Lebensmittel zum Zeitpunkt der Abgabe an den Endverbraucher unverpackt sind oder sind
auf Wunsch des Käufers verpackt oder sofort vorverpackt
verwenden;
3. auf Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Seite eine Fläche von bis zu 10 cm2 hat;
4. auf einzelne Eisportionen.
(8) Wenn die Mindesthaltbarkeitsdauer oder der Hinweis auf dem Etikett angebracht ist
„VERWENDEN VOR“ gefolgt von einem bestimmten Datum ist nicht erforderlich
die Kennzeichnung nach Art. 5, sofern das Datum zumindest eine unverschlüsselte Tagesangabe enthält
und den Monat in dieser Reihenfolge.
Kunst. 12. Bei der Kennzeichnung, Präsentation und Werbung für Lebensmittel, die keine sind
Speziallebensmittel im Sinne der Verordnung über die Anforderungen an
Lebensmittel für besondere Zwecke, angenommen durch Dekret № 249 des Ministers
Rat von 2002 (verkündet, SG Nr. 107/2002; geändert und ergänzt, SG Nr. 69/2005, SG Nr. 15 und 75 vom
2007 und Nr. 47 und 86 von 2010) ist Folgendes verboten:
1. die Verwendung der Wörter „diätetisch“ oder „Diät“ allein oder in Kombination mit
mit anderen Worten, diese Lebensmittel zu definieren;
2. sonstige Angaben oder Darstellungen, die den Eindruck erwecken, dass
Das Essen ist für einen besonderen Zweck.
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Los im Sinne der Verordnung ist eine Gruppe von Einheiten, die von einer bestimmten Person zum Verkauf angeboten werden
Lebensmittel, die unter nahezu gleichen Bedingungen hergestellt, hergestellt oder verpackt werden.
(2) Für die Zwecke der Verordnung gelten ergänzend die Begriffsbestimmungen der Vorschriften des § 3.
§ 2. Die Verordnung führt die Bestimmungen der Richtlinie 2011/91/EU ein
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu den Benennungen bzw
die Kennzeichnung der Partie, zu der ein Lebensmittel gehört (ABl. L
334 vom 16.12.2011).
§ 3. Die Verordnung gewährleistet die Anwendung von:
1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25
Oktober 2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen für Verbraucher, z
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 der Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, Richtlinie
90/496/EWG des Rates, Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, Richtlinie 2000/13/EG der
Europäisches Parlament und des Rates, Richtlinien der Kommission 2002/67/EG und 2008/5/EG und
Verordnung (EG) der Kommission (608/2004;
2. Verordnung (EG) (1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20
Dezember 2006 zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel;
3. Verordnung (EG) (1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16
Dezember 2008 zu Lebensmittelzusatzstoffen;
4. Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neue Verordnungen
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten;
5. Verordnung (EG) (1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über
gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel;
6. Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 über die Zusammensetzung und
die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für den Verzehr durch Menschen mit Unverträglichkeit geeignet sind
Gluten;
7. Verordnung (EG) (907/2013) der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Einfuhrrichtwerte für die Bestimmung des Einfuhrpreises
Regeln für Anträge auf Verwendung generischer Labels
(Namen);
8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013
zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen
Parlaments und des Rates über die Angabe des Herkunftslandes oder -ortes
Herkunft für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel;
9. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über:
die Anforderungen für die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher bei Abwesenheit oder
reduzierter Glutengehalt in Lebensmitteln.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 4. Die Kontrolle über die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfolgt durch
die amtlichen Kontrollstellen nach dem Lebensmittelgesetz.
§ 5. Die Verordnung wird auf der Grundlage von Kunst erlassen. 10, Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes.